Steu­er­hin­ter­zie­hung, Steu­er­ver­kür­zung, Steu­er­ge­fähr­dung, Steu­er­heh­le­rei, Geld­wä­sche, Sub­ven­ti­ons­be­trug, Zoll­straf­recht, Selbst­an­zei­ge.

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Wenn es um Steu­ern geht, kennt der Staat kein Par­don. Die Ver­schär­fun­gen der Ge­setz­ge­bung in den ver­gan­ge­nen Jah­ren ma­chen das Steu­er­straf­recht im­mer re­le­van­ter.

Kanz­lei mit steu­er­recht­li­cher und straf­recht­li­cher Ex­per­ti­se

Das Steu­er­straf­recht ver­bin­det das hoch­kom­ple­xe Steu­er­recht mit dem fol­gen­schwe­ren Straf­recht. Es ist da­her wich­tig, im Steu­er­straf­recht ei­nen Ex­per­ten zu be­auf­tra­gen, der Kom­pe­tenz und Er­fah­rung in bei­den Rechts­ge­bie­ten auf­wei­sen kann.

Herr Rechts­an­walt von der Hei­den ist so­wohl Fach­an­walt für Steu­er­recht wie auch Fach­an­walt für Straf­recht. Er kom­bi­niert die not­wen­di­gen Qua­li­fi­ka­tio­nen aus bei­den Rechts­ge­bie­ten, was ihn im be­son­de­ren Maße zu Ih­rem Spe­zia­lis­ten für das Steu­er­straf­recht macht. Sie sind bei ihm in gu­ten Hän­den.

„Selbst­an­zei­ge“

Als aus­ge­wie­se­ner Fach­mann für Steu­er­straf­recht be­rät und un­ter­stützt er Sie im Vor­feld bei der Ab­ga­be Ih­rer „Selbst­an­zei­ge“, also ei­ner voll­stän­di­gen Be­rich­ti­gung der bis­her nicht an­ge­ge­be­nen Ein­künf­te mit dem Ziel ei­ner Straf­be­frei­ung. Und be­den­ken Sie hier­bei stets: Für die Straf­frei­heit ha­ben Sie nur ei­nen Ver­such! Auf­grund der Er­schwe­run­gen durch den Ge­setz­ge­ber muss des­halb sehr ge­nau ge­prüft wer­den, dass alle Vor­aus­set­zun­gen hier­für ein­ge­hal­ten sind und die Straf­be­frei­ung nicht be­reits z.B. durch eine Prü­fungs­an­ord­nung, eine be­gon­ne­ne Steu­er­prü­fung, ein Steu­er­straf­ver­fah­ren oder durch an­de­re Aus­schluss- oder Er­schwe­rungs­tat­be­stän­de aus­ge­schlos­sen oder er­schwert ist.

Cover Literatur

Recht auf eine best­mög­li­che Ver­tei­di­gung

Er­gibt sich der Ver­dacht ei­ner Steu­er­straf­tat, dann ist die Fi­nanz­be­hör­de ver­pflich­tet, ein Steu­er­straf­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Für Sie als Be­schul­dig­ten ge­hen da­mit sehr ein­schnei­den­de Fol­gen ein­her. Durch die Ein­lei­tung des Straf­ver­fah­rens ist eine straf­be­frei­en­de „Selbst­an­zei­ge“ nicht mehr mög­lich. Auch die Ver­jäh­rung der mög­li­chen Straf­tat wird un­ter­bro­chen. Nun geht das Recht des Be­schul­dig­ten zu Schwei­gen vor.

Wir be­glei­ten Sie bei Durch­su­chun­gen und prü­fen für Sie die Durch­su­chungs- und Be­schlag­nah­me­be­schlüs­se. Wir prü­fen die Mög­lich­keit, für Sie Haft­be­schwer­de und Haft­prü­fung zu be­an­tra­gen und ver­tre­ten Sie in Steu­er­straf­ver­fah­ren.

Gute Straf­ver­tei­di­gung kos­tet Geld

Eine Straf­ver­tei­di­gung im Steu­er­straf­recht ist zu den ge­setz­li­chen Ge­büh­ren­sät­zen nicht mög­lich. Wir über­neh­men ein Man­dat nur dann, wenn wir si­cher sein kön­nen, dass wir die ho­hen An­sprü­che an uns selbst, best­mög­li­che Ar­beit zu leis­ten und Sie op­ti­mal und ef­fek­tiv zu ver­tei­di­gen, auch ver­wirk­li­chen kön­nen. Dies ist dann mög­lich, wenn der mit der Ar­beit ein­her­ge­hen­de Auf­wand auch in ei­nem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zu der Ver­gü­tung im Ein­zel­fall steht.

Sind Sie das Ziel steu­er­straf­recht­li­cher Er­mitt­lun­gen, so ist dies ex­trem be­las­tend. Un­ser Ziel ist es, Sie op­ti­mal zu be­treu­en. Dies setzt vor­aus, dass wir im­mer für Sie er­reich­bar sind, wenn Sie uns brau­chen. Des­halb kön­nen Sie uns in Not­fäl­len je­der­zeit über un­se­re 24-Stun­den-Not­ruf-Te­le­fon­num­mer er­rei­chen, so dass Sie in ei­li­gen Fäl­len so­fort mit Herrn Rechts­an­walt von der Hei­den spre­chen kön­nen.

Bit­te nut­zen Sie die NOT­RUF-Num­mer nur in straf­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten und nur dann, wenn Ihr An­lie­gen auf­grund ei­ner Ver­haf­tung, Woh­nungs­durch­su­chung oder an­de­rer be­son­de­rer Um­stän­de wirk­lich ei­lig ist:

0171/9554794

 

RA Damir von der Heiden

Rechts­an­walt Da­mir von der Hei­den
(Fach­an­walt für Straf­recht &
Fach­an­walt für Steu­er­recht) 

 

In al­len an­de­ren Fäl­len, in de­nen eine un­mit­tel­ba­re Kon­takt­auf­nah­me nicht er­for­der­lich ist, kön­nen Sie Herrn RA von der Hei­den je­der­zeit eine Nach­richt zu­sen­den und er wird sich mit Ih­nen in Ver­bin­dung set­zen:

 

 

Na­tür­lich kön­nen Sie ihm auch ein­fach ei­nen Rück­ruf­wunsch hin­ter­las­sen: