Zu­frie­den­heit durch Trans­pa­renz

Un­ser Ziel sind zu­frie­de­ne Man­dan­ten. Aus die­sem Grund ge­hört es zu un­se­rer Kanz­lei­phi­lo­so­phie, Sie so früh wie mög­lich über die vor­aus­sicht­lich an­fal­len­de Ver­gü­tung zu in­for­mie­ren. Wir wä­gen mit Ih­nen früh­zei­tig die Er­folgs­aus­sich­ten und das Pro­zess­ri­si­ko ab, um Ih­nen die Ent­schei­dung über das wei­te­re Vor­ge­hen zu er­leich­tern.

Grund­la­ge der Ver­gü­tung

Die Rechts­an­walts­ver­gü­tung ist in Deutsch­land im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) ge­re­gelt, das zum Teil ge­setz­li­che Min­dest­ver­gü­tungs­sät­ze vor­schreibt, um ei­nen Preis­wett­be­werb zwi­schen Rechts­an­wäl­ten zu ver­mei­den. Da wir re­gel­mä­ßig nach dem RVG ab­rech­nen, er­gibt sich die Ver­gü­tung für un­se­re au­ßer­ge­richt­li­che und ge­richt­li­che Tä­tig­keit in der Re­gel aus die­sem vom Ge­setz­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Rah­men.

Le­dig­lich im Straf­recht und in be­son­ders ge­la­ger­ten Fäl­len, in de­nen eine ge­wis­sen­haf­te Be­ar­bei­tung durch die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen nicht an­ge­mes­sen ver­gü­tet wird, er­läu­tern wir Ih­nen aus­führ­lich die Hin­ter­grün­de be­vor wir mit Ih­nen im Vor­feld eine ab­wei­chen­de Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung schlie­ßen.

In­for­ma­ti­on im Erst­be­ra­tungs­ge­spräch

Be­reits im Erst­be­ra­tungs­ge­spräch in­for­mie­ren wir Sie aus­führ­lich über die vor­aus­sicht­lich an­fal­len­de Ver­gü­tung für un­se­re wei­te­re Tä­tig­keit. In Fäl­len, in de­nen dies auf­grund di­ver­ser Un­wäg­bar­kei­ten noch nicht mög­lich ist, er­läu­tern wir Ih­nen die Sys­te­ma­tik, die der Ver­gü­tungs­be­rech­nung zu­grun­de liegt.

Für das Erst­be­ra­tungs­ge­spräch selbst ver­ein­ba­ren wir mit Ih­nen, wie das Ge­setz dies for­dert, eine Ver­gü­tung, die sich an den üb­li­chen Sät­zen ori­en­tiert und der­zeit bei 190,00 EUR zzgl. der ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er liegt und sich so­mit auf 226,10 EUR be­läuft. Bit­te brin­gen Sie für das Erst­be­ra­tungs­ge­spräch aus­rei­chend Zeit mit. Ein Zeit­rah­men von bis zu 60 Mi­nu­ten reicht in der Re­gel aus; in Aus­nah­me­fäl­len neh­men wir uns aber auch mehr Zeit, so­fern dies er­for­der­lich ist.

Wich­tig:

Der Bun­des­ge­richts­hof be­trach­tet das Erst­be­ra­tungs­ge­spräch als „pau­scha­le, über­schlä­gi­ge Ein­stiegs­be­ra­tung. Dazu ge­hört nicht, dass sich der Rechts­an­walt erst sach­kun­dig macht oder dass er die Erst­be­ra­tung schrift­lich zu­sam­men­fasst“. Umso wich­ti­ger ist, dass Sie ei­nen auf Ihr Pro­blem spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­su­chen, da Sie zu Recht er­war­ten kön­nen, dass die­ser Ih­nen ad hoc re­gel­mä­ßig mehr In­for­ma­tio­nen ge­ben kann als ein nicht spe­zia­li­sier­ter All­ge­mein­an­walt.

Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir klä­ren auf Ih­ren Wunsch hin mit Ih­rer Rechts­schutz­ver­si­che­rung nach Man­dats­er­tei­lung ab, ob Ihr Rechts­fall von Ih­rer Ver­si­che­rung ge­deckt wird. Da wir Ih­ren Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht ken­nen, kön­nen wir hier­zu te­le­fo­nisch vor­ab lei­der kei­ne Aus­kunft er­tei­len. Ihr Ver­si­che­rungs­ver­trag kann De­cke­lun­gen, Höchst­be­trä­ge, Selbst­be­tei­li­gun­gen und Leis­tungs­aus­schlüs­se be­inhal­ten.

Wich­tig:

Wenn Sie ganz si­cher ge­hen wol­len, dass Ih­nen kei­ne Kos­ten ent­ste­hen, so kon­tak­tie­ren Sie bit­te Ihre Recht­schutz­ver­si­che­rung be­reits vor dem Erst­be­ra­tungs­ge­spräch und las­sen Sie sich die Kos­ten­über­nah­me schrift­lich be­stä­ti­gen. Be­ach­ten Sie bit­te auch eine mög­li­cher­wei­se an­fal­len­de Selbst­be­tei­li­gung. Ggf. ar­bei­tet Ihre Ver­si­che­rung mit Part­ner­kanz­lei­en zu­sam­men, die Ih­nen emp­foh­len wer­den. Sie kön­nen sich je­doch stets den Rechts­an­walt Ih­res Ver­trau­ens frei aus­wäh­len. Las­sen Sie sich von Ih­rer Ver­si­che­rung nicht in Ih­rem Wahl­recht be­schnei­den.

Be­ra­tungs­hil­fe und Ver­fah­rens-/Pro­zess­kos­ten­hil­fe

So­fern Sie aus wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht in der Lage sind, die an­fal­len­de Rechts­an­walts­ver­gü­tung selbst zu tra­gen, be­steht die Mög­lich­keit, Be­ra­tungs­hil­fe für das Erst­be­ra­tungs­ge­spräch und die au­ßer­ge­richt­li­che Tä­tig­keit so­wie Ver­fah­rens- oder Pro­zess­kos­ten­hil­fe für ge­richt­li­che Ver­fah­ren zu be­an­tra­gen, so­fern die Rechts­ver­fol­gung Aus­sicht auf Er­folg hat. Ver­fah­rens- und Pro­zess­kos­ten­hil­fe kann vom Ge­richt ra­ten­frei oder mit ei­ner zu zah­len­den Rate, die sich an Ih­ren wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten ori­en­tiert, fest­ge­setzt wer­den.