Gewerbemietrecht
Mietvertrag, Räumungsklage, Schönheitsreparaturen, Nebenkosten, Mietminderung, Aussperrung, Wohnungseigentum, Maklervertrag.
Das Gewerbemietrecht lässt sehr viele Freiheiten. Im Streitfall kommt es in der Regel auf den Vertrag an, so dass eine gute rechtliche Beratung vor Vertragsschluss mindestens so wichtig ist wie eine wirksame Vertretung Ihrer Interessen im Streitfall.
Gewerberaummietrecht
Da gewerbliche Mietverträge die Grundlage beruflicher Existenz sind und weniger gesetzlichen Zwängen unterworfen sind als Wohnraummietverträge, ist es sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter ratsam, sich bereits vor Abschluss des Vertrages anwaltlich beraten zu lassen, um Konflikten und finanziellen Verlusten vorzubeugen. Mietverträge über Geschäftsräume können beispielsweise jeder Zeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Es gibt auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erhöhung der Miete während der Vertragslaufzeit. Gute Verträge sind daher die halbe Miete.
Wichtig:
Vorsicht ist bei nachträglichen Änderungen des Vertrages geboten. Wird beispielsweise ein Nachtrag zum Mietvertrag ohne Einhaltung der Schriftform getroffen, wird der ursprüngliche Mietvertrag hiervon „infiziert“. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der gesamte Mietvertrag unter einem Schriftformmangel leidet und innerhalb der gesetzlichen Fristen grundlos gekündigt werden. Für die Partei, die auf ein langjähriges Mietverhältnis vertraut hatte, kann dies schwerwiegende Folgen haben.
Auch die Frage des Konkurrenzschutzes spielt im Gewerberaummietrecht eine große Rolle, da der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter einen Mangel der Mietsache darstellt, der zur Mietminderung führen kann. Vielen Vertragsparteien ist allerdings nicht bewusst, dass auch bereits ohne vertragliche Regelungen ein sog. vertragsimmanenter Konkurrenzschutz von der Rechtsprechung angenommen wird.
Rechtsanwalt Hans-Peter Schmitt
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